Rechtsprechung
   BVerwG, 19.02.1960 - VII C 17.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,3428
BVerwG, 19.02.1960 - VII C 17.59 (https://dejure.org/1960,3428)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.1960 - VII C 17.59 (https://dejure.org/1960,3428)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 1960 - VII C 17.59 (https://dejure.org/1960,3428)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,3428) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.10.1956 - I C 179.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1960 - VII C 17.59
    Wenn sich die Verkehrsbehörde ihre Meinung über diese Voraussetzung im Einzelfalle unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsgestaltung, im wesentlichen also auf Grund von verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen Erwägungen gebildet hat, so hat sie eine Entscheidung nach ihrem Ermessen getroffen, weil sie sich damit von mehreren Lösungen, von denen jede für sich im Sinne des öffentlichen Verkehrsinteresses Vorzüge besitzen kann, zu der nach ihrer Auffassung diesem Interesse am besten entsprechenden Regelung entschlossen hat (vgl. hierzu die Ausführungen des I. Senats im Urteil vom 11. Oktober 1956, BVerwGE 4, 89, denen sich der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 19.59 - und vom 20. November 1959 - BVerwG VII C 11.59 - angeschlossen hat).
  • BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59

    Der unbeschränkten Rechtskontrolle unterliegende und lediglich auf

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1960 - VII C 17.59
    Wenn sich die Verkehrsbehörde ihre Meinung über diese Voraussetzung im Einzelfalle unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsgestaltung, im wesentlichen also auf Grund von verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen Erwägungen gebildet hat, so hat sie eine Entscheidung nach ihrem Ermessen getroffen, weil sie sich damit von mehreren Lösungen, von denen jede für sich im Sinne des öffentlichen Verkehrsinteresses Vorzüge besitzen kann, zu der nach ihrer Auffassung diesem Interesse am besten entsprechenden Regelung entschlossen hat (vgl. hierzu die Ausführungen des I. Senats im Urteil vom 11. Oktober 1956, BVerwGE 4, 89, denen sich der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 19.59 - und vom 20. November 1959 - BVerwG VII C 11.59 - angeschlossen hat).
  • BVerwG, 20.11.1959 - VII C 11.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1960 - VII C 17.59
    Wenn sich die Verkehrsbehörde ihre Meinung über diese Voraussetzung im Einzelfalle unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsgestaltung, im wesentlichen also auf Grund von verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen Erwägungen gebildet hat, so hat sie eine Entscheidung nach ihrem Ermessen getroffen, weil sie sich damit von mehreren Lösungen, von denen jede für sich im Sinne des öffentlichen Verkehrsinteresses Vorzüge besitzen kann, zu der nach ihrer Auffassung diesem Interesse am besten entsprechenden Regelung entschlossen hat (vgl. hierzu die Ausführungen des I. Senats im Urteil vom 11. Oktober 1956, BVerwGE 4, 89, denen sich der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 19.59 - und vom 20. November 1959 - BVerwG VII C 11.59 - angeschlossen hat).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht